Arbeitsmedizin
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der
Gesunderhaltung der Beschäftigten, indem frühzeitig arbeitsbedingte Beeinträchtigungen erkannt und vermieden werden.
Grundlagen sind das Arbeitsschutzgesetz § 11, die Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge und bei
Infektionsgefahr - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen
und in der Wohlfahrtspflege BGR 250/TRBA 250.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit
Infektionsgefahr sind:
• Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit.
Sie darf nicht länger als zwölf Wochen zurückliegen.
• Regelmäßige Nachuntersuchungen während der Tätigkeit.
Die erste Nachuntersuchung nach zwölf Monaten und alle
weiteren nach jeweils 36 Monaten. Die Häufigkeit der
Nachuntersuchungen richtet sich nach Infektionsgefahr.
• Nachgehende Untersuchungen nach Beendigung der Tätigkeit.
Den Umfang der Untersuchung legt ein von der Berufsgenossenschaft ermächtigter Arzt fest.
Die Berufsgenossenschaft empfiehlt folgende Maßnahmen:
• Feststellung der Vorgeschichte (allgemeine Anamnese, frühere Infektionskrankheiten, Impfungen, Allergien)
• Körperliche Untersuchungen
Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen dürfen nur von Ärzten
mit entsprechenden Qualifikationen im arbeitsmedizinischen
Bereich oder Ärzten mit der Bezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder
„Betriebsmedizin“ durchführt werden.
Die Kosten für die Untersuchungen werden vom Arbeitgeber übernommen.
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung
Jeder Arbeitgeber eines ambulanten Pflegedienstes ist verpflichtet, für seine Mitarbeiter eine arbeitsmedizinische und arbeitssicherheitstechnische Betreuung zu gewährleisten. Die gesetzliche
Grundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).
Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten den Unternehmer und seine Mitarbeiter in allen
Fragen, sie analysieren, wo Gefahren auftreten können und geben
Hinweise, was zu beachten und zu verändern ist. Sie führen geeignete Maßnahmen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz,
Unfallvermeidung, Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen,
Unterstützung bei der Arbeitsplatzgestaltung und Fragen der
Gefährdungsanalyse durch.
Der Betriebsarzt ermittelt, in welchem Maße die herrschenden
Bedingungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer einwirken und
empfiehlt arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit prüft allgemeine sowie speziell auf die
Betriebsstätte bezogene Sicherheitsstandards.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in
Ihrer Nähe.