Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizinische Vorsorge


Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Gesunderhaltung der Beschäftigten, indem frühzeitig arbeitsbedingte Beeinträchtigungen erkannt und vermieden werden. Grundlagen sind das Arbeitsschutzgesetz § 11, die Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge und bei Infektionsgefahr - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege BGR 250/TRBA 250.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefahr sind:
• Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit. Sie darf nicht länger als zwölf Wochen zurückliegen.
• Regelmäßige Nachuntersuchungen während der Tätigkeit. Die erste Nachuntersuchung nach zwölf Monaten und alle weiteren nach jeweils 36 Monaten. Die Häufigkeit der Nachuntersuchungen richtet sich nach Infektionsgefahr.
• Nachgehende Untersuchungen nach Beendigung der Tätigkeit.

Den Umfang der Untersuchung legt ein von der Berufsgenossenschaft ermächtigter Arzt fest.

Die Berufsgenossenschaft empfiehlt folgende Maßnahmen:
• Feststellung der Vorgeschichte (allgemeine Anamnese, frühere Infektionskrankheiten, Impfungen, Allergien)
• Körperliche Untersuchungen

Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen dürfen nur von Ärzten mit entsprechenden Qualifikationen im arbeitsmedizinischen Bereich oder Ärzten mit der Bezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ durchführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden vom Arbeitgeber übernommen.

Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

Jeder Arbeitgeber eines ambulanten Pflegedienstes ist verpflichtet, für seine Mitarbeiter eine arbeitsmedizinische und arbeitssicherheitstechnische Betreuung zu gewährleisten. Die gesetzliche Grundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten den Unternehmer und seine Mitarbeiter in allen Fragen, sie analysieren, wo Gefahren auftreten können und geben Hinweise, was zu beachten und zu verändern ist. Sie führen geeignete Maßnahmen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz, Unfallvermeidung, Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen, Unterstützung bei der Arbeitsplatzgestaltung und Fragen der Gefährdungsanalyse durch.

Der Betriebsarzt ermittelt, in welchem Maße die herrschenden Bedingungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer einwirken und empfiehlt arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit prüft allgemeine sowie speziell auf die Betriebsstätte bezogene Sicherheitsstandards.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in Ihrer Nähe.


      Existenzgründer-Pflege auf Facebook!